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673.216 PersR CH-AG

§ 10 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Schutz der Persönlichkeit

Allgemeine Rechte und Pflichten
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§ 10 PersR · Schutz der Persönlichkeit

1. Die AGV schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere vor Diskriminierungen oder Belästigungen.

2. Opfer von Diskriminierungen oder Belästigungen können sich an die Personalverantwortliche oder den Personalverantwortlichen, die Abteilungsleitung, die Vorsitzende der Geschäftsleitung oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung, den Verwaltungsrat oder die externe Vertrauensstelle wenden.

3. Bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts steht das freiwillige Schlichtungsverfahren gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 zur Verfügung.

4. Die AGV darf Personendaten über Mitarbeitende nur bearbeiten, soweit sie deren Eignung für das Anstellungsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Anstellungsvertrages erforderlich sind. Die Mitarbeitenden haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden. Ausgenommen ist die Datenbekanntgabe unter den Voraussetzungen gemäss § 14 f. IDAG. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des IDAG.

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