§ 1 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Geltungsbereich und anwendbares Recht
§ 1 PersR · Geltungsbereich und anwendbares Recht
1. Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV). Ausgenommen sind die Arbeitsverhältnisse gemäss Absatz 3.
2. Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur und wird auf unbefristete oder befristete Dauer abgeschlossen. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) über den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff.) als kantonales öffentliches Recht.
3. Das Arbeitsverhältnis von nebenberuflichen Schadenexpertinnen und Schadenexperten, Feuerwehrinstruktorinnen und -instruktoren, des Reinigungspersonals sowie von Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich demgegenüber nach den Bestimmungen des privatrechtlichen Arbeitsvertrags.
4. Für Lernende gelten die Bestimmungen des Lehrvertrags.