673.165
CH-AG
§ 3 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung - Übergangsbestimmungen
§ 3 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung · Übergangsbestimmungen
1. Der Selbstbehalt gilt
a) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die massgebenden Regeln der Baukunde nicht einhalten, ab Inkrafttreten dieses Reglements,
b) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die Schutzziele gemäss § 5 Abs. 2 GebVV nicht erfüllen, sowie generell in der Hagelversicherung nach erfolgter Information seitens der Aargauischen Gebäudeversicherung.