673.165
CH-AG
§ 2 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung - Höhe des Selbsthalts
§ 2 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung · Höhe des Selbsthalts
1. Der risikounabhängige Selbstbehalt beträgt Fr. 300.- (§ 23 Abs. 2 GebVG) und ist in jedem Fall vorab geschuldet.
2. Zusätzlich zum risikounabhängigen Selbstbehalt von Fr. 300.- beträgt der Selbstbehalt bei erhöhter Schadengefahr 10 % der Entschädigung.
3. Der Selbstbehalt beträgt jedoch insgesamt höchstens
a) Fr. 10'000.- bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen,
b) Fr. 50'000.- bei allen übrigen Gebäuden.