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673.165 CH-AG

§ 2 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung - Höhe des Selbsthalts

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§ 2 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung · Höhe des Selbsthalts

1. Der risikounabhängige Selbstbehalt beträgt Fr. 300.- (§ 23 Abs. 2 GebVG) und ist in jedem Fall vorab geschuldet.

2. Zusätzlich zum risikounabhängigen Selbstbehalt von Fr. 300.- beträgt der Selbstbehalt bei erhöhter Schadengefahr 10 % der Entschädigung.

3. Der Selbstbehalt beträgt jedoch insgesamt höchstens

a) Fr. 10'000.- bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen,

b) Fr. 50'000.- bei allen übrigen Gebäuden.

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