673.165
CH-AG
§ 1 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung - Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr
§ 1 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung · Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr
1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer tragen in den folgenden Fällen einen risikobezogenen Selbstbehalt
a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche die Schutzziele gemäss § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) vom 2. Mai 2007 nicht erfüllen,
b) bei Bauteilen mit einem Hagelwiderstand von weniger als drei (HW < 3).
2. Der Selbstbehalt bezieht sich auf die einzelne versicherte Gefahr.