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673.165 CH-AG

§ 1 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung - Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr

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§ 1 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung · Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr

1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer tragen in den folgenden Fällen einen risikobezogenen Selbstbehalt

a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche die Schutzziele gemäss § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) vom 2. Mai 2007 nicht erfüllen,

b) bei Bauteilen mit einem Hagelwiderstand von weniger als drei (HW < 3).

2. Der Selbstbehalt bezieht sich auf die einzelne versicherte Gefahr.

Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr § 2 Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung →

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