Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer tragen in den folgenden Fällen einen risikobezogenen Selbstbehalt
a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche die Schutzziele gemäss § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) vom 2. Mai 2007 nicht erfüllen,
b) bei Bauteilen mit einem Hagelwiderstand von weniger als drei (HW < 3).
2. Der Selbstbehalt bezieht sich auf die einzelne versicherte Gefahr.
1. Der risikounabhängige Selbstbehalt beträgt Fr. 300.- (§ 23 Abs. 2 GebVG) und ist in jedem Fall vorab geschuldet.
2. Zusätzlich zum risikounabhängigen Selbstbehalt von Fr. 300.- beträgt der Selbstbehalt bei erhöhter Schadengefahr 10 % der Entschädigung.
3. Der Selbstbehalt beträgt jedoch insgesamt höchstens
a) Fr. 10'000.- bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen,
b) Fr. 50'000.- bei allen übrigen Gebäuden.
1. Der Selbstbehalt gilt
a) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die massgebenden Regeln der Baukunde nicht einhalten, ab Inkrafttreten dieses Reglements,
b) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die Schutzziele gemäss § 5 Abs. 2 GebVV nicht erfüllen, sowie generell in der Hagelversicherung nach erfolgter Information seitens der Aargauischen Gebäudeversicherung.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.