673.156
PFVRFP
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Auszahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Präventionsfondsverordnung, PFV · Auszahlung
1. Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in Übereinstimmung mit dem bewilligten Gesuch aufgrund der Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung über die unterstützten Raumplanungsgrundlagen, Schutzmassnahmen oder Wasserbauprojekte. Einrichtungen müssen funktionstüchtig sein.
2. Die AGV ist berechtigt, vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchung durch eine Fachperson anzuordnen.