Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.156 PFVRFP CH-AG

§ 7 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Auszahlung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Präventionsfondsverordnung, PFV · Auszahlung

1. Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in Übereinstimmung mit dem bewilligten Gesuch aufgrund der Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung über die unterstützten Raumplanungsgrundlagen, Schutzmassnahmen oder Wasserbauprojekte. Einrichtungen müssen funktionstüchtig sein.

2. Die AGV ist berechtigt, vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchung durch eine Fachperson anzuordnen.

← § 6 Präventionsfondsverordnung, PFV Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Grundsatz § 8 Präventionsfondsverordnung, PFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →