673.156
PFVRFP
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Projektänderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Präventionsfondsverordnung, PFV · Projektänderung
1. Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist hierfür die Zustimmung der AGV einzuholen.
2. Die AGV kann bei namhaften Projektänderungen ein neues Beitragsgesuch verlangen.
3. Falls einzig bei den Kosten eine Änderung eintritt, ist für die Übernahme der Mehrkosten in jedem Fall ein neues Beitragsgesuch einzureichen.