673.156
PFVRFP
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Beitragsleistung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Präventionsfondsverordnung, PFV · Beitragsleistung
1. Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die AGV vor Beginn der Projektrealisierung voraus.
2. Die AGV definiert die massgebende Betriebsdauer von Schutzeinrichtungen.
3. Sie kann bei vorzeitigem Rückbau oder vorzeitiger Ausserbetriebnahme der Schutzeinrichtung den entsprechenden Anteil des geleisteten Beitrags zurückfordern.