Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.156 PFVRFP CH-AG

§ 4 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Bemessung der Beiträge an Schutzmassnahmen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Präventionsfondsverordnung, PFV · Bemessung der Beiträge an Schutzmassnahmen

1. Der Beitrag wird bemessen nach

a) dem Verhältnis der Kosten der Objektschutzmassnahme zur Risikoreduktion,

b) der Höhe von Beiträgen Dritter.

2. Er darf 40 % der Kosten der Schutzmassnahme nicht übersteigen.

3. In begründeten Fällen kann die AGV einen höheren Beitrag ausrichten.

4. Sie kann die Beiträge über statistisch begründete Flächen-Kennwerte festlegen.

← § 3 Präventionsfondsverordnung, PFV Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Grundsatz § 5 Präventionsfondsverordnung, PFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →