673.156
PFVRFP
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Bemessung der Beiträge an Schutzmassnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Präventionsfondsverordnung, PFV · Bemessung der Beiträge an Schutzmassnahmen
1. Der Beitrag wird bemessen nach
a) dem Verhältnis der Kosten der Objektschutzmassnahme zur Risikoreduktion,
b) der Höhe von Beiträgen Dritter.
2. Er darf 40 % der Kosten der Schutzmassnahme nicht übersteigen.
3. In begründeten Fällen kann die AGV einen höheren Beitrag ausrichten.
4. Sie kann die Beiträge über statistisch begründete Flächen-Kennwerte festlegen.