673.156
PFVRFP
CH-AG
§ 13 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Kürzung des Beitragsanspruchs
Kürzung und Verfall der Beiträge
§ 13 Präventionsfondsverordnung, PFV · Kürzung des Beitragsanspruchs
1. Der Beitrag kann gekürzt oder vollständig verweigert werden, wenn
a) eine Projektänderung ohne die vorgängige Zustimmung der AGV ausgelöst wurde,
b) das realisierte Projekt nicht der Beitragszusicherung entspricht.
2. Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als das geänderte beziehungsweise realisierte Projekt nicht der Beitragszusicherung entspricht.