673.156
PFVRFP
CH-AG
§ 12 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Gegenstand der Beiträge
Beiträge vorbeugender Brandschutz
§ 12 Präventionsfondsverordnung, PFV · Gegenstand der Beiträge
1. Beiträge an freiwillige Vorkehrungen für den Brandschutz am Gebäude können auf Gesuch hin insbesondere ausgerichtet werden an
a) Brandschutzanlagen wie Sprinkler-, Rauch- oder Brandmeldeanlagen,
b) Einrichtungen und bauliche Massnahmen zur Verhinderung der Brand- und Rauchausbreitung.
2. Beiträge werden nur an Vorkehrungen ausgerichtet, die einen wesentlichen Beitrag an die Verminderung der Schadenlast der AGV leisten können.