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673.156 PFVRFP CH-AG

§ 12 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Gegenstand der Beiträge

Beiträge vorbeugender Brandschutz
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§ 12 Präventionsfondsverordnung, PFV · Gegenstand der Beiträge

1. Beiträge an freiwillige Vorkehrungen für den Brandschutz am Gebäude können auf Gesuch hin insbesondere ausgerichtet werden an

a) Brandschutzanlagen wie Sprinkler-, Rauch- oder Brandmeldeanlagen,

b) Einrichtungen und bauliche Massnahmen zur Verhinderung der Brand- und Rauchausbreitung.

2. Beiträge werden nur an Vorkehrungen ausgerichtet, die einen wesentlichen Beitrag an die Verminderung der Schadenlast der AGV leisten können.

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