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§ 11 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Wasserbauprojekte

Beiträge Elementarschadenprävention - Unterstützung von Wasserbauprojekten
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§ 11 Präventionsfondsverordnung, PFV · Wasserbauprojekte

1. An Wasserbauprojekte, die den koordinierten Objektschutz in der Bauzone bezwecken, werden Beiträge in Höhe von 5 % der Projektkosten ausgerichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Das Schutzdefizit gemäss Gefahrenkarte wird für die betroffenen Gebäude behoben,

b) die Hochwasserschutzmassnahme ist ein Ersatz für notwendige Präventionsmassnahmen an den Einzelobjekten,

c) sie ist aus Gründen der Elementarschadensprävention notwendig,

d) sie gewährleistet einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen,

e) der Beitrag an die Hochwasserschutzmassnahme ist nicht höher als die Summe der Beiträge an die zu ersetzenden Einzelmassnahmen.

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