673.156
PFVRFP
CH-AG
§ 10 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Ausschluss
Beiträge Elementarschadenprävention - Unterstützung des Objektschutzes
§ 10 Präventionsfondsverordnung, PFV · Ausschluss
1. Keine Beiträge werden ausgerichtet an Kosten für den Objektschutz, wenn koordinierte Objektschutzmassnahmen oder Massnahmen des übergeordneten Elementarschadenschutzes zweckmässiger sind beziehungsweise innert nützlicher Frist realisiert werden.