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673.156 PFVRFP CH-AG

§ 10 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Ausschluss

Beiträge Elementarschadenprävention - Unterstützung des Objektschutzes
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§ 10 Präventionsfondsverordnung, PFV · Ausschluss

1. Keine Beiträge werden ausgerichtet an Kosten für den Objektschutz, wenn koordinierte Objektschutzmassnahmen oder Massnahmen des übergeordneten Elementarschadenschutzes zweckmässiger sind beziehungsweise innert nützlicher Frist realisiert werden.

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