673.156
PFVRFP
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfondsverordnung, PFV) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Präventionsfondsverordnung, PFV · Grundsatz
1. Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) bestreitet die Aufwendungen an die Elementarschadenverhütung und an den vorbeugenden Brandschutz aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfonds).
2. Im Rahmen der vorhandenen Mittel werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Beiträge ausgerichtet an
a) freiwillige Vorkehrungen, die zu einer Verbesserung der Brandsicherheit von Gebäuden führen, oder der Verhütung von Elementarschäden an Gebäuden dienen (Schutzmassnahmen),
b) Grundlagen der Raumplanung,
c) Wasserbauprojekte.
3. Nicht beitragsberechtigt sind
a) Vorhaben, die kein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen,
b) Unterhalt und Reparatur der unterstützten Bauten, Anlagen und Einrichtungen.