673.131
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung
§ 5 Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen. Sie tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
2. Das Regulativ über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Mobiliarversicherung vom 20. Dezember 1969 ist aufgehoben.