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673.131 CH-AG

§ 5 Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung

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§ 5 Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen. Sie tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

2. Das Regulativ über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Mobiliarversicherung vom 20. Dezember 1969 ist aufgehoben.

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