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673.131 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung

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§ 2 Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung

1. Nicht mit dem Gebäude versichert werden

a) Einrichtungen und Gegenstände, welche die Voraussetzungen von § 1 nicht erfüllen, wie Hausrat, Geschäftsinventar usw.;

b) Einrichtungen und Gegenstände, die ungeachtet ihrer Verbindung mit dem Gebäude keinen Gebäudebestandteil bilden, weil sie dem Gebäude nur vorübergehend dienen, wie häufig Ladeneinrichtungen;

c) betriebliche Installationen in Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft, dies ungeachtet der Frage, ob sie Bestandteilsqualität aufweisen, wie

1. die eigentlichen Maschinen, Apparate und Instrumente, die ausschliesslich gewerblichen, industriellen, Fabrikationszwecken dienen, samt zugehörigen Fundamenten, Podien, Sockeln sowie die sie verbindenden Leitungen aller Art;

2. * der mechanische oder maschinelle Teil von Autohebern, Brückenwaagen, Grünfuttersilos, Heutürmen, Jauchegruben, Kühl- und Spritzanlagen;

3. * Heugebläse, Entmistungsanlagen, Gattersägen, Wasch- und Trocknungseinrichtungen; Geleise-, Transport-, Lautsprecher-, Signalanlagen; Back-, Brenn-, Glüh-, Schmelz- und Ziegeleiöfen, Essen;

4. Behälter, Gestelle, Kästen;

5. Reklameeinrichtungen;

6. mechanische oder maschinelle Teile von Kehrichtverbrennungs-, -verwertungs- und Kläranlagen, Kraft- und Pumpwerken, Reservoiren;

d) * ...

e) besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes;

f) * Leitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation ausserhalb des Gebäudebereichs.

2. Zur Klarstellung können nicht mit dem Gebäude versicherte Sachen in der Police aufgeführt werden.

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