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673.131 CH-AG

§ 1 Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung

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§ 1 Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung

1. Mit dem Gebäude sind dessen Bestandteile zu versichern, d. h. alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zum Bestand des Gebäudes gehört und ohne seine Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

2. Bestandteilsqualität setzt kumulativ eine äussere und innere sowie dauernde Verbindung zum Gebäude voraus, wobei

a) die äussere Verbindung in der physischen Verbundenheit, im körperlichen Zusammenhang mit dem Gebäude besteht; eine durch blosse Schwerkraft begründete Verbundenheit kann unter Umständen genügen;

b) die innere Verbindung besteht, wenn eine Sache mit dem Gebäude in einem solchen Grade ein Ganzes und eine Einheit bildet, dass das Gebäude ohne den betreffenden Teil nicht fertig, nicht vollständig oder seiner eigentümlichen wirtschaftlichen Bestimmung nicht angepasst wäre;

c) * bezüglich der Dauer der Wille desjenigen zu berücksichtigen ist, der die Sachen zum Gebäude fügt. Eine vorübergehende Verbindung der Sache zum Gebäude muss glaubhaft gemacht werden. Eine spätere Abtrennung muss ohne unverhältnismässige Beschädigung des Gebäudes möglich sein.

3. Bestandteile bilden insbesondere

a) * in allen Gebäuden

1. Böden, Wände, Decken, Türen, Fenster, Treppen,

2. dauerhaft verlegte Bodenbeläge und -teppiche,

3. Anlagen zur Beheizung, Belüftung und Klimatisierung, wie Heizkessel, Öfen, Radiatoren, Heizöltanks, Leitungen, Ventilatoren, Kanäle,

4. Leitungen zur Versorgung mit Energie (Gas, Elektrizität und Warmwasser),

5. Hauswasserver- und -entsorgungen,

6. sanitäre Installationen,

7. eingebaute Beleuchtungskörper, die üblicherweise zur Raumbeleuchtung gehören,

8. Notstromanlagen, die dem Gebäude dienen,

9. fest installierte Feuermelde- und Feuerlöschanlagen,

10. Aufzüge;

b) in Kirchen: Altäre, Beichtstühle, feste Bestuhlungen, Kanzeln, Orgeln, Glocken und Turmuhren;

c) in Theatern, Kinos, Saalbauten, Mehrzweckhallen, usw.: Bühnen, Bühnenbeleuchtung, feste Bestuhlungen und Garderobeeinrichtungen;

d) * bei landwirtschaftlichen Bauten: Jauche- und Mistgruben, permanente Stalleinrichtungen, Selbsttränkeanlagen.

4. Zur Klarstellung können spezielle, mit dem Gebäude versicherte Einbauten mit Wertangabe in der Police aufgeführt werden.

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