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673.111 GebVV CH-AG

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Pflicht zur Abwendung und Minderung des Schadens (§ 22 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Pflichten im Schadenfall
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§ 9 GebVV · Pflicht zur Abwendung und Minderung des Schadens (§ 22 GebVG)

1. Bei grobfahrlässiger Verletzung der Pflicht zur Abwendung und Minderung des Schadens ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die Entschädigung gestützt auf § 27 Abs. 2 GebVG zu kürzen.

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