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673.111 GebVV CH-AG

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Festlegung des Versicherungswerts (§ 15 Abs. 1 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Gegenstand und Höhe der Versicherung
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§ 8 GebVV · Festlegung des Versicherungswerts (§ 15 Abs. 1 GebVG)

1. Ideelle Werte wie Kunst- und Liebhaberwerte werden nicht versichert.

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