673.111
GebVV
CH-AG
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Aussenversicherung (§ 14 Abs. 1 GebVG)
Obligatorische Versicherung - Gegenstand und Höhe der Versicherung
§ 7 GebVV · Aussenversicherung (§ 14 Abs. 1 GebVG)
1. Mit dem Gebäude versicherte Sachen sind auch ausserhalb des Grundstücks versichert, soweit im Schadenfall kein Ersatz von einem Dritten erhältlich ist.