Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.111 GebVV CH-AG

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Aussenversicherung (§ 14 Abs. 1 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Gegenstand und Höhe der Versicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 GebVV · Aussenversicherung (§ 14 Abs. 1 GebVG)

1. Mit dem Gebäude versicherte Sachen sind auch ausserhalb des Grundstücks versichert, soweit im Schadenfall kein Ersatz von einem Dritten erhältlich ist.

← § 6 GebVV Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Gebäudeeigentum von mehreren Personen (§ 6 GebVG) § 8 GebVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →