673.111
GebVV
CH-AG
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Richtlinien anerkannter Fachverbände (§ 12 Abs. 5 GebVG)
Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
§ 6 GebVV · Richtlinien anerkannter Fachverbände (§ 12 Abs. 5 GebVG)
1. Für die Beurteilung der Eignung und Wirksamkeit sowie des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Präventionsmassnahmen sind die Wegleitungen «Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» (Fassung 2005) und «Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren» (Fassung 2007) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen anwendbar.