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673.111 GebVV CH-AG

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Richtlinien anerkannter Fachverbände (§ 12 Abs. 5 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
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§ 6 GebVV · Richtlinien anerkannter Fachverbände (§ 12 Abs. 5 GebVG)

1. Für die Beurteilung der Eignung und Wirksamkeit sowie des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Präventionsmassnahmen sind die Wegleitungen «Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» (Fassung 2005) und «Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren» (Fassung 2007) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen anwendbar.

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