673.111
GebVV
CH-AG
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Schutzziele (§ 12 Abs. 5 GebVG)
Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
§ 5 GebVV · Schutzziele (§ 12 Abs. 5 GebVG)
1. Die versicherungsrechtlichen Schutzziele entsprechen den gemäss der Baugesetzgebung massgebenden Regeln der Baukunde.
2. Soweit für eine versicherte Naturgefahr keine massgebenden Regeln der Baukunde bestehen, gelten die folgenden versicherungsrechtlichen Schutzziele
a) * in der Hagelprävention für ständig der Witterung ausgesetzte Bauteile HW 3, sofern solche Bauteile erhältlich und keine Baumaterialien mit einem geringeren Hagelwiderstand rechtlich vorgeschrieben sind,
b) * bei in einer Gefahrenzone gelegenen Gebäuden wirksame Präventionsmassnahmen entsprechend dem Schutzdefizit gemäss Gefahrenkarte,
c) * bei bekannter Gefahrenexposition geeignete Massnahmen, die das Gebäude weitgehend vor drohenden Elementarschäden schützen.