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673.111 GebVV CH-AG

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Schutzziele (§ 12 Abs. 5 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
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§ 5 GebVV · Schutzziele (§ 12 Abs. 5 GebVG)

1. Die versicherungsrechtlichen Schutzziele entsprechen den gemäss der Baugesetzgebung massgebenden Regeln der Baukunde.

2. Soweit für eine versicherte Naturgefahr keine massgebenden Regeln der Baukunde bestehen, gelten die folgenden versicherungsrechtlichen Schutzziele

a) * in der Hagelprävention für ständig der Witterung ausgesetzte Bauteile HW 3, sofern solche Bauteile erhältlich und keine Baumaterialien mit einem geringeren Hagelwiderstand rechtlich vorgeschrieben sind,

b) * bei in einer Gefahrenzone gelegenen Gebäuden wirksame Präventionsmassnahmen entsprechend dem Schutzdefizit gemäss Gefahrenkarte,

c) * bei bekannter Gefahrenexposition geeignete Massnahmen, die das Gebäude weitgehend vor drohenden Elementarschäden schützen.

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