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673.111 GebVV CH-AG

§ 4e Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Erdrutsch (§ 12 Abs. 1 lit. e GebVG)

Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
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§ 4e GebVV · Erdrutsch (§ 12 Abs. 1 lit. e GebVG)

1. Ein Erdrutsch im versicherungstechnischen Sinn liegt vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltsam ins Rutschen gerät.

2. Ein Erdrutsch wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts zum Zeitpunkt des Schadeneintritts namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden.

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