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673.111 GebVV CH-AG

§ 4d Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Schneedruck (§ 12 Abs. 1 lit. d GebVG)

Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
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§ 4d GebVV · Schneedruck (§ 12 Abs. 1 lit. d GebVG)

1. Schneedruck ist die Einwirkung des Gewichts einer ruhenden Schnee- oder Eismasse, die sich auf natürliche Art angesammelt hat.

2. Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden, deren Tragwerkkonstruktion die nach den Regeln der Baukunde erforderliche Widerstandskraft gegenüber Schneedruck um 50 % und mehr unterschreitet.

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