673.111
GebVV
CH-AG
§ 4d Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Schneedruck (§ 12 Abs. 1 lit. d GebVG)
Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
§ 4d GebVV · Schneedruck (§ 12 Abs. 1 lit. d GebVG)
1. Schneedruck ist die Einwirkung des Gewichts einer ruhenden Schnee- oder Eismasse, die sich auf natürliche Art angesammelt hat.
2. Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden, deren Tragwerkkonstruktion die nach den Regeln der Baukunde erforderliche Widerstandskraft gegenüber Schneedruck um 50 % und mehr unterschreitet.