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673.111 GebVV CH-AG

§ 4c Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Schneerutsch (§ 12 Abs. 1 lit. d GebVG)

Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
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§ 4c GebVV · Schneerutsch (§ 12 Abs. 1 lit. d GebVG)

1. Schneerutsch ist das unvermittelte beschleunigte Abgleiten einer sich natürlich angesammelten Schnee- oder Eismasse im freien Gelände oder vom Dach.

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