673.111
GebVV
CH-AG
§ 4c Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Schneerutsch (§ 12 Abs. 1 lit. d GebVG)
Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
§ 4c GebVV · Schneerutsch (§ 12 Abs. 1 lit. d GebVG)
1. Schneerutsch ist das unvermittelte beschleunigte Abgleiten einer sich natürlich angesammelten Schnee- oder Eismasse im freien Gelände oder vom Dach.