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673.111 GebVV CH-AG

§ 4b Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung (§ 12 Abs. 1 lit. c GebVG) und Grundwasser (§ 12 Abs. 2 lit. d GebVG)

Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
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§ 4b GebVV · Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung (§ 12 Abs. 1 lit. c GebVG) und Grundwasser (§ 12 Abs. 2 lit. d GebVG)

1. Hochwasser ist ein deutlich über dem langjährigen Mittelwert oder über den festgelegten Pegeln oder Abflussmengen liegender Wasserstand oder -abfluss in einem stehenden oder fliessenden Gewässer, der durch Niederschläge oder Schmelzwasser ausgelöst wurde.

2. Überschwemmung ist die vorübergehende Bedeckung einer Landfläche mit Wasser, die direkt durch Niederschläge oder Schmelzwasser oder durch Hochwasser gemäss Absatz 1 ausgelöst wurde.

3. Gedeckt sind auch Hochwasser- und Überschwemmungsschäden an Gebäuden als Folge von Präventionsmassnahmen, insbesondere Seenabsenkungen, selbst wenn diese ausserkantonal erfolgten, und auch dann, wenn sich die massgebende Vorhersage nicht verwirklichte.

4. Unter Grundwasser wird alles Wasser verstanden, das sich unter der Erdoberfläche befindet, unabhängig davon, ob es sich um Wasser des Grundwasserstroms, um Hang- oder um Sickerwasser handelt.

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