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673.111 GebVV CH-AG

§ 4a Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Hagel (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG)

Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
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§ 4a GebVV · Hagel (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG)

1. Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern, der an einem versicherten Objekt einen Schaden durch direkte oder indirekte Einwirkung verursacht.

2. Nicht gedeckt ist die Beschädigung von ständig der Witterung ausgesetzten Bauteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder alterungsbedingt einen Hagelwiderstand von weniger als eins (HW < 1) aufweisen.

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