§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Sturmschäden (§ 12 Abs. 1 lit. a GebVG)
§ 4 GebVV · Sturmschäden (§ 12 Abs. 1 lit. a GebVG)
1. Sturm ist eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit.
2. Das Vorliegen eines Sturms im versicherungstechnischen Sinn wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden.
3. Ist das Kollektivschadenbild nicht in der in Absatz 2 beschriebenen Intensität gegeben, kann die Gebäudeversicherung den Schaden vergüten, wenn bezüglich des versicherten Objekts die Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h (10-Minuten-Mittel) oder mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden.
4. Liegt aus umgebungsbedingten Gründen kein Schadenbild gemäss Absatz 2 vor und können Messwerte gemäss Absatz 3 nicht auf das versicherte Objekt angewendet werden, kann die Gebäudeversicherung den Schaden vergüten, wenn aufgrund des Schadenbilds am versicherten Objekt davon ausgegangen werden muss, dass die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt gewesen wären.