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673.111 GebVV CH-AG

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Ausnahmen von der Versicherungspflicht (§ 8 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Umfang
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§ 3 GebVV · Ausnahmen von der Versicherungspflicht (§ 8 GebVG)

1. Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen

a) Gebäude mit einem Versicherungswert unter Fr. 10'000.-,

b) Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen bestehen, wie Baubaracken, Festhütten und Marktbuden.

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