673.111
GebVV
CH-AG
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Ausnahmen von der Versicherungspflicht (§ 8 GebVG)
Obligatorische Versicherung - Umfang
§ 3 GebVV · Ausnahmen von der Versicherungspflicht (§ 8 GebVG)
1. Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen
a) Gebäude mit einem Versicherungswert unter Fr. 10'000.-,
b) Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen bestehen, wie Baubaracken, Festhütten und Marktbuden.