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673.111 GebVV CH-AG

§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Publikation und Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 20 GebVV · Publikation und Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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