673.111
GebVV
CH-AG
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Gebäudebegriff (§ 7 Abs. 1 GebVG)
Obligatorische Versicherung - Umfang
§ 2 GebVV · Gebäudebegriff (§ 7 Abs. 1 GebVG)
1. Als Gebäude gilt jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit mit allen Bestandteilen, das nutzbaren Raum birgt und begehbar ist.