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673.111 GebVV CH-AG

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Gebäudebegriff (§ 7 Abs. 1 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Umfang
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§ 2 GebVV · Gebäudebegriff (§ 7 Abs. 1 GebVG)

1. Als Gebäude gilt jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit mit allen Bestandteilen, das nutzbaren Raum birgt und begehbar ist.

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