Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.111 GebVV CH-AG

§ 19a Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Mai 2012

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19a GebVV · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Mai 2012

1. Für die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude gelten die Schutzziele gemäss § 5 Abs. 2 lit. a-c erst verbindlich nach erfolgter Information seitens der AGV.

← § 19 GebVV Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Gebäudeeigentum von mehreren Personen (§ 6 GebVG) § 20 GebVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →