673.111
GebVV
CH-AG
§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Zusammenarbeit beim Kanton (§ 49 GebVG)
Zusammenarbeit der Behörden
§ 19 GebVV · Zusammenarbeit beim Kanton (§ 49 GebVG)
1. Soweit nicht in Spezialerlassen die kostenlose Erbringung von Leistungen vorgesehen ist, haben Gebäudeversicherung und Zentralverwaltung sich die einander gegenseitig erbrachten Leistungen kostendeckend abzugelten.