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673.111 GebVV CH-AG

§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Zusammenarbeit beim Kanton (§ 49 GebVG)

Zusammenarbeit der Behörden
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§ 19 GebVV · Zusammenarbeit beim Kanton (§ 49 GebVG)

1. Soweit nicht in Spezialerlassen die kostenlose Erbringung von Leistungen vorgesehen ist, haben Gebäudeversicherung und Zentralverwaltung sich die einander gegenseitig erbrachten Leistungen kostendeckend abzugelten.

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