Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.111 GebVV CH-AG

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Zusammenarbeit mit den Gemeinden (§ 48 Abs. 3 GebVG)

Zusammenarbeit der Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 GebVV · Zusammenarbeit mit den Gemeinden (§ 48 Abs. 3 GebVG)

1. Auf Ersuchen einer Gemeinde stellt die Gebäudeversicherung ihr die Gebäudedaten zur Verfügung, soweit dafür ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Der entstehende Aufwand kann den Gemeinden belastet werden.

2. Soweit die Gemeinden bei der Organisation der Schätzung herangezogen werden, ist ihnen der entstehende Aufwand durch die Gebäudeversicherung dieser Funktion entsprechend abzugelten.

← § 17 GebVV Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Gebäudeeigentum von mehreren Personen (§ 6 GebVG) § 19 GebVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →