673.111
GebVV
CH-AG
§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Zusammenarbeit mit den Gemeinden (§ 48 Abs. 3 GebVG)
Zusammenarbeit der Behörden
§ 18 GebVV · Zusammenarbeit mit den Gemeinden (§ 48 Abs. 3 GebVG)
1. Auf Ersuchen einer Gemeinde stellt die Gebäudeversicherung ihr die Gebäudedaten zur Verfügung, soweit dafür ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Der entstehende Aufwand kann den Gemeinden belastet werden.
2. Soweit die Gemeinden bei der Organisation der Schätzung herangezogen werden, ist ihnen der entstehende Aufwand durch die Gebäudeversicherung dieser Funktion entsprechend abzugelten.