673.111
GebVV
CH-AG
§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Verzinsung der Entschädigung (§ 28 Abs. 3 und 5 GebVG)
Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
§ 17 GebVV · Verzinsung der Entschädigung (§ 28 Abs. 3 und 5 GebVG)
1. Die Entschädigung einschliesslich der Nebenleistungen wird mit 3 % verzinst.