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673.111 GebVV CH-AG

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Verzinsung der Entschädigung (§ 28 Abs. 3 und 5 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
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§ 17 GebVV · Verzinsung der Entschädigung (§ 28 Abs. 3 und 5 GebVG)

1. Die Entschädigung einschliesslich der Nebenleistungen wird mit 3 % verzinst.

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