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673.111 GebVV CH-AG

§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Schutz der Grundpfandgläubiger (§ 28 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
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§ 16 GebVV · Schutz der Grundpfandgläubiger (§ 28 GebVG)

1. Die Entschädigungsleistung erfolgt, soweit das Grundpfand nicht gedeckt ist, an die Grundpfandgläubigerinnen beziehungsweise Grundpfandgläubiger.

2. Waren mit dem beschädigten Gebäude andere Pfänder mitverhaftet, wird den Grundpfandgläubigerinnen beziehungsweise Grundpfandgläubigern nur derjenige Teil der Entschädigung ausbezahlt, der sich zur Versicherungssumme verhält wie die Pfandschulden zum Wert der gesamten Grundpfänder.

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