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673.111 GebVV CH-AG

§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Aufbau an anderer Stelle oder mit anderer Nutzung (§ 26 Abs. 3 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
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§ 14 GebVV · Aufbau an anderer Stelle oder mit anderer Nutzung (§ 26 Abs. 3 GebVG)

1. Besondere Verhältnisse liegen namentlich dann vor, wenn der Aufbau oder die bisherige Nutzung am alten Ort aus öffentlich-rechtlichen Gründen unzulässig sind.

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