673.111
GebVV
CH-AG
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Aufbau an anderer Stelle oder mit anderer Nutzung (§ 26 Abs. 3 GebVG)
Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
§ 14 GebVV · Aufbau an anderer Stelle oder mit anderer Nutzung (§ 26 Abs. 3 GebVG)
1. Besondere Verhältnisse liegen namentlich dann vor, wenn der Aufbau oder die bisherige Nutzung am alten Ort aus öffentlich-rechtlichen Gründen unzulässig sind.