673.111
GebVV
CH-AG
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Erstreckung der Wiederaufbaufrist (§ 26 Abs. 2 GebVG)
Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
§ 13 GebVV · Erstreckung der Wiederaufbaufrist (§ 26 Abs. 2 GebVG)
1. Als wichtige Gründe, die eine Fristverlängerung für den Wiederaufbau rechtfertigen können, kommen namentlich objektive Hinderungsgründe, zum Beispiel die Dauer öffentlich-rechtlicher Verfahren, in Frage.