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673.111 GebVV CH-AG

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Erstreckung der Wiederaufbaufrist (§ 26 Abs. 2 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
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§ 13 GebVV · Erstreckung der Wiederaufbaufrist (§ 26 Abs. 2 GebVG)

1. Als wichtige Gründe, die eine Fristverlängerung für den Wiederaufbau rechtfertigen können, kommen namentlich objektive Hinderungsgründe, zum Beispiel die Dauer öffentlich-rechtlicher Verfahren, in Frage.

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