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673.111 GebVV CH-AG

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Wiederherstellung mit anderer Nutzung (§ 26 Abs. 1 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
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§ 12 GebVV · Wiederherstellung mit anderer Nutzung (§ 26 Abs. 1 GebVG)

1. Ein Gebäude ist für eine andere Nutzung wiederhergestellt, wenn es für einen anderen Zweck baulich wesentlich anders gestaltet wurde.

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