673.111
GebVV
CH-AG
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Wiederherstellung mit anderer Nutzung (§ 26 Abs. 1 GebVG)
Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
§ 12 GebVV · Wiederherstellung mit anderer Nutzung (§ 26 Abs. 1 GebVG)
1. Ein Gebäude ist für eine andere Nutzung wiederhergestellt, wenn es für einen anderen Zweck baulich wesentlich anders gestaltet wurde.