673.111
GebVV
CH-AG
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Schäden als Folge von Lösch-, Rettungs- und Sicherungsmassnahmen (§ 25 lit. c GebVG)
Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
§ 11 GebVV · Schäden als Folge von Lösch-, Rettungs- und Sicherungsmassnahmen (§ 25 lit. c GebVG)
1. Führen die Lösch- und Rettungsmassnahmen zu direkten Folgeschäden an bei der Gebäudeversicherung versicherten Objekten, richtet sich der Schadenersatz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2. Im Übrigen wird der Zeitwert ersetzt.