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673.111 GebVV CH-AG

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Schäden als Folge von Lösch-, Rettungs- und Sicherungsmassnahmen (§ 25 lit. c GebVG)

Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
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§ 11 GebVV · Schäden als Folge von Lösch-, Rettungs- und Sicherungsmassnahmen (§ 25 lit. c GebVG)

1. Führen die Lösch- und Rettungsmassnahmen zu direkten Folgeschäden an bei der Gebäudeversicherung versicherten Objekten, richtet sich der Schadenersatz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Im Übrigen wird der Zeitwert ersetzt.

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