673.111
GebVV
CH-AG
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Abgeschätzte Gebäudeteile (§ 24 GebVG)
Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
§ 10 GebVV · Abgeschätzte Gebäudeteile (§ 24 GebVG)
1. Vollständig abgeschätzte Gebäudeteile dürfen nicht mehr zum Wiederaufbau verwendet werden.
2. Wird eine entsprechende Wiederverwendung festgestellt, ist die Entschädigung zu kürzen.