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673.111 GebVV CH-AG

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Abgeschätzte Gebäudeteile (§ 24 GebVG)

Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
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§ 10 GebVV · Abgeschätzte Gebäudeteile (§ 24 GebVG)

1. Vollständig abgeschätzte Gebäudeteile dürfen nicht mehr zum Wiederaufbau verwendet werden.

2. Wird eine entsprechende Wiederverwendung festgestellt, ist die Entschädigung zu kürzen.

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