673.111
GebVV
CH-AG
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) - Gebäudeeigentum von mehreren Personen (§ 6 GebVG)
Versicherungsverhältnis
§ 1 GebVV · Gebäudeeigentum von mehreren Personen (§ 6 GebVG)
1. Haben mehrere Personen an einem Gebäude Eigentum, haben sie für die Abwicklung der Geschäfte mit der Gebäudeversicherung eine Vertretung zu bezeichnen.
2. Kommen sie der Aufforderung der Gebäudeversicherung auf Bestellung einer Vertretung nicht nach, kann die Zustellung unter Kostenfolge an sämtliche Eigentümerinnen und Eigentümer oder durch Publikation im Amtsblatt erfolgen.