673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 9 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Entstehung des Versicherungsverhältnisses
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Umfang
§ 9 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Entstehung des Versicherungsverhältnisses
1. Rechte und Pflichten aus dem obligatorischen Versicherungsverhältnis beginnen
a) mit einer schriftlichen oder mündlichen Anmeldung zur Bauzeitversicherung oder zur Neu- oder Nachschätzung direkt am Sitz der Gebäudeversicherung oder mit der Übergabe einer schriftlichen Anmeldung bei einer schweizerischen Poststelle,
b) mit der Schätzung in allen übrigen Fällen.
2. Vorbehalten bleibt die Festlegung eines abweichenden Zeitpunkts, namentlich wenn die Anmeldung vor dem Baubeginn erfolgt.