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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 8 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Ausnahmen

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Umfang
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§ 8 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Ausnahmen

1. Gebäude sind vom Obligatorium und vom Monopol ausgenommen, wenn sie von geringem Wert sind oder nur vorübergehend aufgestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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