673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 8 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Ausnahmen
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Umfang
§ 8 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Ausnahmen
1. Gebäude sind vom Obligatorium und vom Monopol ausgenommen, wenn sie von geringem Wert sind oder nur vorübergehend aufgestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.