673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 7 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Obligatorium und Monopol
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Umfang
§ 7 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Obligatorium und Monopol
1. Für sämtliche Gebäude im Kanton Aargau ist die Versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden ab Baubeginn obligatorisch.
2. Die Versicherung der vom Obligatorium abgedeckten Schäden muss bei der Aargauischen Gebäudeversicherung erfolgen. Dieser Vorschrift widersprechende Versicherungsverträge sind nichtig.