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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 7 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Obligatorium und Monopol

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Umfang
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§ 7 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Obligatorium und Monopol

1. Für sämtliche Gebäude im Kanton Aargau ist die Versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden ab Baubeginn obligatorisch.

2. Die Versicherung der vom Obligatorium abgedeckten Schäden muss bei der Aargauischen Gebäudeversicherung erfolgen. Dieser Vorschrift widersprechende Versicherungsverträge sind nichtig.

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