673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 6 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Rechtsverhältnis
Versicherung - Versicherungsverhältnis
§ 6 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Rechtsverhältnis
1. Das Versicherungsverhältnis besteht zwischen den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern einerseits und der Gebäudeversicherung anderseits.
2. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, für die eine obligatorische oder freiwillige Versicherung bei der Gebäudeversicherung besteht.