673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 55 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 55 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Übergangsbestimmungen
1. Für die bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben unter Vorbehalt der Amtszeitbeschränkungen bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.
3. Die Gebäudeversicherung vereinbart die Zusammenarbeit mit den Gemeinden innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes.
4. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige erstinstanzliche Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
5. Rechtsmittel und zivilrechtliche Streitigkeiten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Anstelle der Oberschätzungsbehörde entscheidet das Spezialverwaltungsgericht.