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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 53 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Publikation und Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 53 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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