673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 53 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Publikation und Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 53 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.