673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 52 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Strafbestimmung
Verfahren und Rechtsschutz
§ 52 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Strafbestimmung
1. Wer Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, die gestützt auf dieses Gesetz ergangen sind, wird nach den Bestimmungen für Übertretungen des Eidgenössischen Strafgesetzbuches bestraft.
2. Die Beurteilung erfolgt durch die für Übertretungen zuständigen ordentlichen Strafbehörden in dem hierfür geltenden Verfahren.